Sonderfahrten

Mit den "Sonderfahrten" sind die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ausbildungsfahrten gemeint. Die Fahrten dürfen erst begonnen werden, wenn der Fahrschüler schon eigenständig fährt, das heißt, selbständig auch komplexere Situationen im Straßenverkehr richtig beurteilt und für andere Verkehrsteilnehmer vorhersehbar handelt.

"Besondere

Ausbildungsfahrten"

A1, A, B

A1 auf A

*s. u.

B auf C

C auf CE

B auf BE

B auf C1

C1 auf C

C1 auf C1E

Überlandfahrten, davon mind. eine Fahrt
über 90 min.
5 3
5 3
Autobahnfahrten, davon mind. eine Fahrt
über 90 min.
4
2 2 1
Nachtfahrt, davon mind. die Hälfte Überland oder auf Autobahnen 3 1 3 1

 "Besondere

Ausbildungsfahrten"

 C1 und C1E
in einem gemeinsamen Ausbildungsgang
     C und CE
in einem gemeinsamen Ausbildungsgang
  Solo Zug Gesamt
Überland 1 3 4
Autobahn 1 1 2
Nacht 0 2 2

  Solo Zug Gesamt
Überland 3 5 8
Autobahn 1 2 3
Nacht 0 3 3

* Wer vor dem 01.04.1980 den Führerschein der Klasse 3 erworben hat, hat damit automatisch auch die Fahrerlaubnisklasse A1 erhalten. Er / Sie darf also auch Motorräder bis 125 ccm fahren, die allerdings nicht mehr als 11 kW (15 PS) haben dürfen. für den Aufstieg auf den "richtigen" Motorradführerschein reichen also die Sonderfahrten "A1 auf A"



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