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Anhängerausbildung

ANGEBOTE FÜR HANDWERKSBETRIEBE

In der letzten Zeit kam es in den Medien vermehrt zu Berichten über das „Fahren ohne Anhänger-Führerschein“ bei Transporten im Handwerk, Bau und Dienstleistungsbereich.

Der Umstand, dass die Handwerker mit der Klasse 3 altersbedingt immer weniger werden und die jüngeren in der Regel „nur“ mit der Klasse B fahren, führt zu erheblichen Problemen!

Gerade bei Handwerkern, die mit Kleintransportern der Marken Mercedes, VW usw. und einem Anhänger zur Arbeitsstätte fahren kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen, wenn der Fahrer in eine Verkehrskontrolle kommt und nicht die geforderte Fahrerlaubnis vorlegen kann. Das bedeutet Fahren ohne Fahrerlaubnis mit allen Konsequenzen!

Zu allem Überfluss kann der Chef als Auftraggeber dieser Fahrt zur Rechenschaft gezogen werden (Straftat, § 21 StVG).

Wir möchten Dich kurz über den Gesetzesstand informieren:

Bitte lass Dir die Führerscheine Deiner Arbeitnehmer vorlegen und prüfe:

1.: Dein Arbeitnehmer besitzt die Fahrerlaubnisklasse 3 (bis 1999):
er darf Fahrzeuge bis 7,5 t (zGG) fahren, ein Anhänger mit 11,25 t (zGG) darf mitgeführt werden. Hier gibt es in der Regel keine Schwierigkeiten. Allerdings sind diese Fahrer mindestens schon 34 Jahre alt, jüngere haben automatisch die Fahrerlaubnisklasse B erworben!

2.:Dein Arbeitnehmer besitzt die Fahrerlaubnisklasse B (Scheckkartenführerschein, ab 1999):
er darf Kfz bis 3,5 t (zGG) fahren, ein Anhänger mit max.0,75 t darf mitgeführt werden, allerdings darf das Gewicht der Fahrzeugkombination 4,25 t nicht überschreiten! Er darf allerdings auch schwerere Anhänger mitführen, wenn die zGM des Zuges 3,5 t nicht überschreitet! Also sollten Sie unter F2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 („Fahrzeugschein“) die zulässigen Gesamtmassen (Zugfahrzeug + Anhänger) zusammenrechnen. Sollten Sie auf einen höheren Wert kommen besteht Handlungsbedarf.

3.: Dein Arbeitnehmer hat zusätzlich die Fahrerschulung B96 (Fahrerschulung):
er darf Kfz bis 3,5 t (zGG) fahren, ein Anhänger jeder Größe darf mitgeführt werden, allerdings darf das Gewicht der Fahrzeugkombination 4,25 t nicht überschreiten! Also sollten Sie unter F2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 die zulässigen Gesamtmassen zusammenrechnen. Sollten Sie auf einen höheren Wert kommen besteht Handlungsbedarf.

4.: Dein Arbeitnehmer hat die Fahrerlaubnisklasse BE (Scheckkartenführerschein ab 1999):
er darf Kfz bis 3,5 t (zGG) fahren, ein Anhänger mit bis zu 3,5 t (zGG) darf mitgeführt werden.

Wir bieten speziell für Handwerksbetriebe, ab einer Teilnehmeranzahl von mindestens 3 Personen, Kurse der Fahrerlaubnisklassen BE und B96 an.
Auch an Wochenenden oder als Intensivkurs in einer unserer Fahrschulen.

In der Ausbildung enthalten ist ein Seminar „Ladungssicherung“

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater: Diese Schulungen sind in der Regel als Betriebsausgabe absetzbar.
Sprich mit dem Arbeitsamt oder dem Jobcenter! Unter Umständen bekommen Handwerksbetriebe Zuschüsse!

Wir bieten Dir:

Wenn gewünscht:

Wir machen Dir ein unverbindliches auf Deinen Betrieb zugeschnittenes Angebot, bitte schreib uns:

info@fahrschule-kleiner.de oder ruf uns an: 0 48 21 – 9 56 21 21

Tabellarische Aufstellung der FE-Klassen

Die „zulässige Gesamtmasse“ ist ein theoretischer wert. Du findest die zGM in der Zulassungsbescheinigung Teil 1(„Fahrzeugschein“) unter F2, sie darf unter keinen Umständen überschritten werden.

 

Das „tatsächliche Gewicht“ ist der Wert, der bei einer Wägung z. B. während einer Verkehrskontrolle, ermittelt wird.

Beispiele: hier handelt es sich immer um die zulässige Gesamtmasse!

Mit der „alten“ Klasse 3 darf alles gefahren werden.
Wir haben Dir hier eine Aufstellung über den Ausbildungsablauf zusammengestellt:

Voraussetzung für die Erlangung der Fahrerlaubnisklassen ist der Vorbesitz der Klasse B.